Fischereiverein Ertingen

Satzung

Satzung des „Fischereiverein Ertingen e.V.“                            Stand 2009

§ 1  Name des Vereins

Der am 17.03.1962 gegründete Verein führt den Namen „Fischereiverein Ertingen e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Ertingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Riedlingen eingetragen.

§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der nicht gewerblichen Fischerei, er verfolgt einzig gemeinnützige Ziele:

1) Hege und Pflege der heimischen Gewässer, sowie der Fischerei und der Fischzucht. Wahrung des Tierschutzes, Einhaltung des Umweltschutzes.

2) Ermöglichung und Förderung der Angelfischerei durch Kauf oder Pacht von ausreichendem Gewässer für seine Mitglieder.

3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

a) Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, auch in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

b) Die Vorstandschaft kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

c) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 4  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, vorläufigen Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wird Jugendförderung betrieben, ist das 10. Lebensjahr nach Vollendung maßgebend. Ferner wegen Fischerei-Vergehen nicht bestraft ist und einen unbescholtenen Leumund besitzt.

a) Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind die zur Zeit dem Verein angehörenden aktiven und passiven Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann werden, wer Angler ist, oder es werden möchte und die Fischerprüfung nach dem Gesetz abgelegt hat. Angelfischer ist, wer die Fischwaid aus Liebhaberei ausübt, ohne dass die Tätigkeit auf Erwerb gerichtet ist.

Ordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit die aktive Vereinstätigkeit für ein oder mehrere Jahre ruhen zu lassen. Sie sind in dieser Zeit „Passives Mitglied“. Während dieser Zeit zahlen sie keine Kartengebühr und nur den halben Mitgliedsbeitrag. Sie sind aber wahlberechtigt.

b) Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer die Tätigkeit des Vereins ideell oder materiell unterstützt.

c) Vorläufige Mitglieder

Wer den Vereinsbeitritt beantragt und die Voraussetzungen erfüllt, wird durch die Vorstandschaft aufgenommen, aber im ersten Jahr als „vorläufiges Mitglied“ geführt. Erst nach Zustimmung der Mitglieder in der dem Beitritt folgenden Mitgliederversammlung wird der Neuling als „Ordentliches Mitglied“ in den Verein aufgenommen.

d) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vereinsvorsitzenden solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung und die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von den Vereinsbeiträgen befreit. Die Entscheidung hierüber wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefällt.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft muss mittels Vordruck bei der Vorstandschaft des Vereins beantragt werden.

a) ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht grundsätzlich nicht. Die Mitgliedschaft kann nur von ortsansässigen Bürgern der Gemeinde Ertingen mit den Teilorten Erisdorf und Binzwangen beantragt werden. Ausnahmsweise können auch auswärtige Bewerber berücksichtigt werden, wenn der Verein noch Mitglieder aufnehmen kann und keine einheimischen Bewerber mehr vorhanden sind. Die Zahl der auswärtigen Mitglieder darf jedoch , gemessen an der Zahl der Gesamtmitglieder, 30 % nicht überschreiten.

b) Eine vorläufige Aufnahme als Mitglied findet durch Abstimmung des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Die Abstimmung hat auf Antrag eines Ausschussmitgliedes geheim stattzufinden.

c) Eine vorläufige Mitgliedschaft wird mit Bezahlung der Aufnahmegebühr mit Besatzzuschuss und des Beitrags für das laufende Jahr wirksam.

d) Nach einer einjährigen Probezeit können die vorläufigen Mitglieder als ordentliche Mitglieder von der Hauptversammlung bestätigt werden. Erst dann steht ihnen das Stimm-Wahlrecht zu.

e) Wird durch die Hauptversammlung einem vorläufigen Mitglied die Aufnahme in den Verein verweigert, muss die bezahlte Aufnahmegebühr mit Besatzzuschuss zurückbezahlt werden. Die Abstimmung über die Aufnahme bzw. Ablehnung eines vorläufigen Mitgliedes als ordentliches Mitglied muss auf Antrag eines Vereinsmitgliedes geheim erfolgen. Es wird die einfache Stimmenmehrheit benötigt. Danach ist dem abgelehnten Mitglied per Schreiben die Nichtaufnahme mitzuteilen, falls es in der Versammlung nicht selbst anwesend war.

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt hat durch schriftliche Benachrichtigung spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorsitzenden des Vereins zu erfolgen.

Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft in folgenden Fällen beschlossen werden:

a) Wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

b) Wenn das Mitglied den Interessen der Satzung und der Gewässerordnung des Vereins zuwiderhandelt und insbesondere bei Verpachtung und Erwerb von Fischwassern mit dem Verein in Wettbewerb tritt.

c) Wenn das Mitglied durch sein Verhalten im Verein Anstoß erregt, oder dessen Ansehen schadet.

d) Wenn das Mitglied zu einer entehrenden Strafe verurteilt worden ist.

Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Beim Austritt wie beim Ausschluss verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche und Rechte an den Verein und dessen Vermögen. Der gelöste Fischereierlaubnisschein ist ohne Anspruch auf Vergütung an den Gewässerwart zurückzugeben. Bei freiwilligem Austritt oder Todesfall vor Ablauf eines Geschäftsjahres kann die Vorstandschaft eine teilweise Vergütung des gelösten Jahreserlaubnisscheines genehmigen.

§ 7 Beiträge

Die Höhe der Aufnahmegebühr (einschließlich des Besatzzuschusses), der Jahresbeiträge (bestehend aus Mitgliedsbeitrag und Kartengebühr) und der Arbeitseinsatzbeträge werden vom Ausschuss des Vereins festgesetzt.

Der Jahresbeitrag ist fällig bei Ausgabe des Erlaubnisscheines. Spätestens aber am 1. April.

§ 8 Die Vorstandschaft des Vereins

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,  sowie acht Ausschussmitgliedern.

Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, beruft die Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und beurkundet deren Beschlüsse. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dem Verein gegenüber ist der Vorsitzende an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung gebunden.

Dem 2. Vorsitzenden kann er ganz oder teilweise seine Vertretung übertragen. Der 2. Vorsitzende übernimmt nach Ausscheiden des 1. Vorsitzenden während eines laufenden Geschäftsjahres die Amtsgeschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Kann der 1. oder 2. Vorsitzende seine Tätigkeit länger als 3 Monate nicht ausüben, übernimmt der Gewässerwart bis zu einer Neuwahl (auch Zuwahl aus dem Ausschuss), oder einer ordentlichen Mitgliederversammlung die Wahrung der Rechte des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat dann jedoch innerhalb von 3 Monaten einen neuen Vorstand zu wählen.

§ 9  Der Ausschuss

Der Ausschuss ist identisch mit der Vorstandschaft. Er besteht also aus 10 Mitgliedern. Dem Ausschuss kommt die Beratung und Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Ausschussmitglieder anwesend sind. Es ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn (abweichend von § 8) dies von mindestens 6 Ausschussmitgliedern unter gleichzeitiger Darlegung der Tagesordnung gewünscht wird.

Der Ausschuss ist ehrenamtlich tätig.

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer
  • dem 1. Gewässerwart
  • dem 2. Gewässerwart
  • dem Jugendwart
  • dem 2. Jugendwart
  • dem Naturschutzbeauftragten
  • dem Beisitzer

Der Kassier ist für das gesamte Rechnungs- und Kassenwesen, der Schriftführer für den Schriftverkehr und das Protokollwesen verantwortlich.

Den Ausschussmitgliedern ist jeweils ein Sitzungsprotokoll von den Sitzungen auszuhändigen.

Der Gewässerwart ist für die vom Verein gepachteten Gewässer und deren Sauberkeit, sowie allen Fischwaidlichen Bestimmungen wie Kontrollen, Besatz der Gewässer und Bachputzete, sowie den Grundstücksanliegern gegenüber verantwortlich. Ihm unterliegt es auch, in Zusammenarbeit mit dem Naturschutzbeauftragten die Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und diese den Mitgliedern nahe zu bringen.

Der Jugendwart hat die Aufgabe, den Jugendlichen durch seine Erfahrung und Kenntnisse ein Vertrauensmann zum Ausschuss zu sein. Weiterbildung im Fischwaidwerk des Angelfischers zu vermitteln und nachhaltig auf Natur- und Umweltschutz hinzuweisen.

Der Naturschutzbeauftragte ist Ansprechpartner in allen Fragen des Natur- und Umweltschutzes.

§ 10 Gewässerordnung

1) Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich gegenüber dem Verpächter, die im jeweiligen Pachtvertrag aufgeführten Bedingungen anzuerkennen.

2) Die Mitglieder erhalten mit Ausgabe des Erlaubnisscheines eine aktuelle „Gewässerordnung“ für die Seen und für die Schwarzach ausgehändigt, in der das Verhalten am Gewässer geregelt wird. Gesetzliche Vorgaben, Verhaltensregeln, sowie Fangquoten und Fangzeiten sind darin in der jeweils aktuell gültigen Fassung dargestellt.

3) Jedes aktive Mitglied muss eine vom Ausschuss festgesetzte jährliche Anzahl an Arbeitsstunden unentgeltlich ableisten. Ersatzweise ist für jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde eine Ausfallgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Ausschuss festgelegt wird.

4) Die in der Gewässerordnung festgelegten Punkte werden bei Nichteinhaltung erstmals mit einer Verwarnung und beim wiederholten male mit einer 1-jährigen Angelsperre belegt, und in besonders schweren Fällen durch Entziehung des Jahreserlaubnisscheines und Ausschluss aus dem Verein. (Siehe § 6 dieser Satzung.)

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jährlich im ersten Drittel des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch die Lokalpresse (Amtsblatt/Gemeindeblatt) oder durch besondere Einladung  bekannt gegeben wird.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Die Entgegennahme

  • des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • des Kassenberichtes,
  • des Berichtes über die von 2 Mitgliedern geprüfte Kasse,
  • des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
  • des Berichtes des Gewässerwartes,
  • des Berichtes des Jugendwartes,
  • des Berichtes des Naturschutzbeauftragten

b) die Erteilung der Entlastung des Vorsitzenden und des Kassiers sowie Gewässerwart und Jugendwart.

c) Beratung und Beschlussfassung über weitere Punkte der Tagesordnung.

– Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

– Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet mit einfacher Mehrheit statt, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.

– Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

– Jedem Mitglied steht das Recht zu, eine Woche vor der Versammlung Wünsche und Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

– In der Versammlung selbst können Anträge nur gestellt werden, wenn die Hälfte aller Anwesenden damit einverstanden ist.

– Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

– Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Ausschuss jederzeit einberufen. Ebenso muss eine solche innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein entsprechender Antrag von der Hälfte aller Mitglieder unter Angabe der Gründe gestellt wird.

§ 12 Wahlen

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es kann offen gewählt werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und kein Mitglied widerspricht.

Wahlberechtigt sind ausschließlich „Ordentliche Mitglieder“

Jugendliche sind erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres wahlberechtigt.

Gewählt werden in jedem Jahr mit gerader Jahreszahl:

1. Vorsitzender, 2. Gewässerwart, Kassier, 2. Jugendwart, Naturschutzbeauftragter

in jedem Jahr mit ungerader Jahreszahl werden gewählt:

2. Vorsitzender, 1. Gewässerwart, Schriftführer, 1. Jugendwart, Beisitzer;

außerdem zwei unabhängige Kassenprüfer, die nicht gleichzeitig Mitglied im Ausschuss sein dürfen.

Bei Stimmengleichheit ist eine Nachwahl erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten ist ebenfalls möglich.

§ 13 Fischereierlaubnis

Den ordentlichen (aktiven) Mitgliedern des Vereins werden vom Kassier die Fischereierlaubnisscheine zur Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern ausgehändigt.

Die Erlaubnisscheine für das Gewässer „Schwarzach“ werden, um eine Überfischung des Gewässers zu vermeiden, beschränkt.

Jedes ordentliche Mitglied erhält pro Jahr eine vom Ausschuss festgelegte Anzahl an  Tageserlaubnisscheinen, über die im Rahmen der Gewässerordnung frei verfügt werden kann.

§ 14 Landesfischereiverband

Der Verein und somit jedes Mitglied ist dem zuständigen Landesfischereiverband angeschlossen.

§ 15 Änderung der Satzung

Zu einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

Eine Satzungsänderung tritt erst in dem der Eintragung durch das Amtsgericht folgenden Geschäftsjahr in Kraft.

§ 16 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins tritt ein:

a) wenn der Verein weniger als drei Mitglieder zählt.

b) wenn eine Auflösung des Vereins von mindestens 3/4 aller Mitglieder beschlossen wird.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt nach Abwicklung der Verbindlichkeiten das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Ertingen zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu.

Die dann noch im Amt befindlichen beiden Vorsitzenden sind als Liquidatoren zu bestimmen.

§ 17 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.02.1984 errichtet.

            gez: Fensterle F.          gez: Ocker R.

Änderung lt. Beschluss d. Mitgliedervers. v.16.03.1985

            gez: Fensterle F.          gez: Ocker R.

Änderung lt. Beschluss d. Mitgliedervers. v. 26.02.1999

            gez. Harteker A.           gez. Fensterle F.

Änderungen lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.02.2008

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                Armin Harteker                                      Martin Möhrle